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Die neue Bauarbeitenverordnung 2022

Erweiterter Schutz bei Bauarbeiten

Im Juni 2021 wurde vom Bundesrat eine neue Fassung der Bauarbeitenverordnung (BauAV) verabschiedet und ist per 1. Januar 2022 gültig. In Zusammenarbeit mit Partner aus der Baubranche, des Bundes, der Kantone und der Suva ist die neue Verordnung entstanden. Wir halten Sie in diesem Beitrag auf dem aktuellsten Stand.

Wesentliche Änderungen

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept

Schon die aktuelle Bauarbeitenverordnung verlangt, dass Bauarbeiten so zu planen sind, dass das Risiko von Berufsunfällen und Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist. Neu ist dies nach der Bauarbeitenverordnung 2022 auch mit einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept schriftlich zu dokumentieren (Art. 4).

Sonne, Hitze und Kälte

Bei Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen (Art. 37).

Beleuchtung

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein (Art. 38).

Für alle Bauarbeiten

Wichtigste Änderungen im 2. Kapitel BauAV

  • Das Arbeiten auf Leitern wird eingeschränkt (Art. 21).
  • Der Begriff «beschränkt durchbruchsicher» entfällt (Art. 12, 44, 45).
  • Der Geländerholm des Seitenschutzes muss mindestens 100cm über der Standfläche liegen (Art. 22).
  • Bei Niveauunterschieden von mehr als 50cm sind geeignete Arbeitsmittel einzusetzen, um sie zu überwinden (Art. 15).
  • Bei der Montage von Deckenelemente sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 3m vollflächig Auffangnetze oder Fanggerüste zu verwenden (Art. 27).
  • Im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen oder Baumaschinen dürfen sich keine Personen aufhalten. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist der Gefahrenbereich zu überwachen (Art. 19).
  • Der Arbeitgeber muss seine betroffenen Mitarbeitenden über die Ergebnisse von Schadstoffgutachten informieren (Art. 32). 

Für Arbeiten auf Dächern

Wichtigste Änderungen im 3. Kapitel BauAV

  • An Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 2m Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern (Art. 41).
  • Eine Ausnahme gilt für Arbeiten von geringem Umfang. Für diese sind Massnahmen erst ab einer Absturzhöhe von mehr als 3m erforderlich (Art. 46).
  • Eine Dachdeckerschutzwand am Spenglergang des Fassadengerüsts ist ab einer Dachneigung von 30° erforderlich (Art. 41 Abs. 2).
  • Bei einer Dachneigung von mehr als 45° sind zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen. (Art. 41 Abs. 2)
  • Eine Dachfangwand darf für Arbeiten auf bestehenden Dächern nur noch bis zu einer Dachneigung von 45° eingesetzt werden (Art. 42).

Für den Gerüstbau

Wichtigste Änderungen im 3. Kapitel BauAV

  • Für Ein- und Anbauten am Gerüst ist beim Gerüstersteller eine Einwilligung einzuholen (Art. 52).
  • Fassadengerüste aus vertikal tragenden Holzstangen sind verboten (Art. 54).
  • Durchstiegsbeläge dürfen nur noch in Ausnahmefällen verwendet werden. Diese Ausnahmen sind in der Bauarbeitenverordnung 2022 definiert (Art. 56).
  • Der Höhe zwischen zwei Gerüstgängen muss mindestens 1,90 m messen (Art. 57).
  • Die Dachdeckerschutzwand ist über die gesamte Höhe einheitlich auszubilden (Art. 59).
  • Die Nutzlast muss neu bei jedem Zugang und bei jedem Materialpodest gut sichtbar angegeben werden (Art. 62).
  • Bereiche von Arbeitsgerüsten, die zur Benutzung nicht freigegeben sind, müssen abgesperrt werden (Art. 63).
  • Die Absturzhöhe in ein Auffangnetz darf maximal 3m betragen (Art. 67).
  • Die Absturzhöhe in ein Fanggerüst darf maximal 2m betragen (Art. 66).
  • Liegt der Seitenschutz bei einem Fassadengerüst näher als 60cm zur Absturzkante, muss der oberste Holm des Seitenschutzes die Absturzkante um mindestens 100cm überragen (Art. 26 Abs. 2).

Für Gräben, Schächte und Baugruben

Wichtigste Änderungen im 3. Kapitel BauAV

  • Neu ist bei Böschungen bereits ab einer Neigung steiler als 2:1 ein Sicherheitsnachweis zu erbringen (Art. 76 Abs. 1).
  • Der Sicherheitsnachweis hat durch einen Geotechniker oder eine Geotechnikerin beziehungsweise durch einen Fachingenieur oder eine Fachingenieurin zu erfolgen (Art. 76 Abs. 1).
  • Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Geotechniker oder die Geotechnikerin beziehungsweise der Fachingenieur oder die Fachingenieurin die korrekte
  • Umsetzung der Massnahmen gemäss Sicherheitsnachweis überprüft (Art. 76 Abs. 2).
  • Die erforderliche Grabenbreite wird abhängig vom Innenrohrdurchmesser der Leitung definiert (Art. 69 Abs. 3).
  • Der Zugang in Gräben, Schächte und Baugruben mit Leitern wird eingeschränkt (Art. 73).

Für Rückbau- und Abbrucharbeiten

Wichtigste Änderungen im 3. Kapitel BauAV

  • Die Meldepflicht für anerkannte Asbestsanierungsunternehmen wurde ausgeweitet (Art. 86).
  • Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen in Abständen von höchsten 5 Jahren eine Fortbildung besuchen (Art. 85).
  • Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen müssen eigene Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungsarbeiten beschäftigen. Zudem müssen sie mindestens zwei weitere eigene Mitarbeitende beschäftigen, die für diese Arbeit instruiert und bei der Suva zur medizinischen Vorsorgeuntersuchung gemeldet sind (Art. 83).

Weitere Informationen

Eine Totalrevision der BauAV 2022

  • Die Bauarbeitenverordnung wurde zum besseren Verständnis strukturell angepasst, einzelne Absätze wurden in neue Artikel überführt.
  • Die gesamte Verordnung wurde redaktionell überarbeitet. Davon betroffen sind auch Artikel und Absätze, die inhaltlich unverändert sind.
  • Die Verordnung wurde neu durchnummeriert.

SUVA

Auf der Homepage der SUVA finden Sie weitere Informationen dazu.


Quelle für Bilder und Text:
Suva, Publikationsnummer 88320.d

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